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Ersatzerbe

Was ist ein Ersatzerbe?

Ersatzerbe ist die Person, die die Erbschaft antreten soll, wenn der eingesetzte Erbe weggefallen ist, zum Beispiel vor dem Erblasser oder durch Ausschlagung der Erbschaft. § 2069 BGB regelt einen Spezialfall der Ersatzerbschaft. Wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testamentes wegfällt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge, aus der Sicht des Erblassers also dessen Enkelkinder, Ersatzerben werden.

Warum ist eine Ersatzerbenregelung notwendig?

Besonders wichtig ist die Einsetzung eines so genannten Ersatzerben (§ 2096 BGB) für den Fall, dass der eigentlich eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt mit der Folge, dass der Ausschlagende gemäß § 1953 Abs. 1 BGB für die Erbfolge nicht mehr berücksichtigt wird. Ohne ausdrückliche testamentarische Regelung muss durch Auslegung des Testamentes ermittelt werden, ob und wen der Erblasser als Ersatzerben bestimmen wollte.

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