nach oben
N | P | S | T | Q | R | U | V | W | A | B | E | D | G | H | L | M | I | F | J | K | O | Z | C |
Gefundene Begriffe

Erbteilskauf

Ein Erbe kann seinen Anteil am Nachlass verkaufen ( § 2033 BGB). Der Vertrag muss allerdings notariell beurkundet werden. Einzelne Nachlassgegenstände oder Anteile hieran kann ein einzelner Erbe nur mit Zustimmung aller Miterben verkaufen. Die Miterben des Verkäufers haben aber beim Verkauf des gesamten Erbteils ein Vorkaufsrecht, d.h. sie können in den Kaufvertrag zu dem vereinbarten  Preis eintreten. Die Frist beträgt 2 Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.