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Gefundene Begriffe

Dürftigkeitseinrede

Oft ist der Nachlass wertlos oder sogar überschuldet. Dann will der Erbe natürlich nicht für die Schulden des Erblassers haften. Er kann die Haftung auf den Nachlass beschränkten, muss also nicht mit seinem eigenen Vermögen haften. Die Mittel zur Haftungsbeschränkung sind Nachlassverwaltung oder Nachlassinvolvenz. Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels  Masse nicht möglich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so muss dem Erben in seiner Not trotzdem irgendwie geholfen werden. Der Erbe kann dann sozusagen eine Privatinsolvenz des Nachlasses durchführen, er kann nämlich die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht (§ 1990 BGB). Dazu muss er die sog. Dürftigkeitseinrede erheben. Diese Einrede setzt nur die Dürftigkeit des Aktivbestands des Nachlasses, nicht aber seine Überschuldung voraus. Der Rest des Nachlasses hat der Erbe den Gläubigern zur Verfügung zu stellen. Ist überhaupt kein Nachlass mehr vorhanden, so erhebt der Erbe die Erschöpfungseinrede.