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Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
Haben Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie Verfügungen über Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen getroffen haben, die der eine nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, ist im Falle des Ablebens eines Ehegatten der andere grundsätzlich an die Verfügungen gebunden (sog. Bindungswirkung).
Der überlebende Ehegatte kann dann nur noch seine Verfügungen aufheben, indem er das ihm Zugewendete ausschlägt.