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Bankkonten – das müssen Sie beim Erben und Vererben beachten

Jeder Mensch besitzt mindestens ein Bankkonto, auf das seine Geldeingänge eingehen und von dem verschiedene Verbindlichkeiten beglichen werden. Doch was geschieht mit einem Bankkonto im Erbfall? Wie kann der Erbe oder die Erbengemeinschaft über das Bankguthaben verfügen und wer hat die Verfügungsgewalt über ein Gemeinschaftskonto nach dem Tod des Ehegatten?

Erfahren Sie hier, was Sie beim Erben und Vererben von Bankkonten beachten müssen, welche Rechte Sie haben und wie Sie für den Erbfall vorsorgen können.

Das Wichtigste an Kürze:

  • Erben können nicht sofort nach dem Todesfall über die Bankkonten des Erblassers verfügen, wenn sie keine über den Tod hinaus gültige Bankvollmacht haben.
  • Sie müssen sich der Bank gegenüber als Erben entweder durch die Vorlage eines Erbscheins oder eines eröffneten Testaments mit Eröffnungsniederschrift legitimieren.
  • Mitglieder einer Erbengemeinschaft dürfen nur gemeinsam über die Bankkonten verfügen.
  • Eine letztwillige Verfügung des Todes wegen sollte niemals in einem Bankschließfach verwahrt werden. Grund hierfür ist, dass die Erben das Testament benötigen, um einen Erbschein zu beantragen mit dem sie dann das Bankschließfach öffnen können.
  • Wenn Sie sich als Erblasser oder Erbe über die die gesetzlichen Regelungen zu Bankkonten innerhalb des Nachlasses informieren möchten oder Fragen haben, nehmen Sie eine Beratung bei einem Erbrechtsexperten in Anspruch.

1. Wie wird Geld auf einem Bankkonto vererbt?

Im Erbfall gehört das Guthaben auf einem Bankkonto genauso zum Nachlass wie alle anderen Vermögenswerte wie z.B. Immobilien und bewegliche Gegenstände . Das bedeutet, dass Bankkonten mit dem Tod des Erblassers automatisch auf die Erben übergehen.

Wer Erbe sein soll, kann jeder Erblasser zu Lebzeiten über ein Testament oder einen Erbvertrag selbst bestimmen. Tut er das nicht, so greift die gesetzliche Erbfolge, bei der es fast immer zur Bildung einer Erbengemeinschaft kommt. In einer solchen „Zwangsgemeinschaft“ ist es allen Miterben in der Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich gestattet, über das geerbte Konto zu verfügen. Solange die Erbengemeinschaft besteht, kann ein einzelner Miterbe also nicht auf die Auszahlung seines Erbteils bestehen, wenn die anderen nicht einstimmig zustimmen.

Das Wichtigste zur Erbengemeinschaft

2. Wie können Erben sich der Bank gegenüber als Erben ausweisen?

Eine Bank erfährt nicht automatisch vom Tod eines Kunden, sondern wird meist erst von den Erben über den Todesfall in Kenntnis gesetzt, wenn diese sich Zugang zum Konto verschaffen möchten. Das ist in der Praxis häufig gar nicht so einfach und kann mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein. Haben die Erben beispielsweise von einem Konto keine Kenntnis, kann eine beträchtliche Zeit ins Land gehen, bis die Bank von sich aus beginnt, Nachforschungen anzustellen.

3. Was geschieht mit Bankvollmachten im Erbfall?

Hat der Erblasser zu Lebzeiten einer Person über den Tod hinaus gültige Bankvollmachten ausgestellt, müssen die Erben vor allem dann schnell handeln, wenn die bevollmächtigte Person nicht zum Kreis der Erben gehört. Hier besteht nämlich die Gefahr der Veruntreuung von Geldern.

Droht Missbrauch der Vollmacht haben die Erben die Möglichkeit, die vom Erblasser erteilte Vollmacht zu widerrufen. Haben sie also berechtigte Bedenken, dass es zur Veruntreuung von Geldern kommen könnte, sollten sie unbedingt von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Zu bedenken ist allerdings, dass dann in der Zwischenzeit (bis die Erben sich bei der Bank als Erben ausweisen können) niemand über die Bankkonten verfügen kann. Haben die Erben also Vertrauen zur bevollmächtigten Person, können sie über diese bereits vor ihrer Legitimation bei der Bank über das Bankguthaben verfügen.

4. Warum müssen Bankkonten in einem Nachlassverzeichnis aufgeführt werden?

Pflichtteilsberechtigte enterbte Angehörige können vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 BGB fordern. Zu den Angaben, die ein Erbe im Nachlassverzeichnis zu machen hat, zählen auch die Konten des Verstorbenen.

5. Wie erfährt das Finanzamt vom Todesfall?

Erben sollten auch nicht versuchen, in Sachen Erbschaftsteuer zu tricksen und schnell Geldbeträge von den Konten abzuheben, um sie zu unterschlagen. Die Bank hat im Todesfall dem Erbschaftsteuerfinanzamt gegenüber nämlich gemäß § 33 ErbStG (Erbschaftsteuerfinanzanzeige) die Pflicht, eine Mitteilung über die Höhe des Kontoguthabens am Todestag zu machen.

Außerdem übermittelt die Bank dem Erbschaftsteuerfinanzamt Informationen zu Depots, Schließfächern, Versicherungssummen und Verträgen zugunsten Dritter.

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6. Was geschieht mit dem Inhalt von Bankschließfächern?

Um an den Inhalt von Bankschließfächern des Erblassers zu gelangen, müssen die Erben ihre Erbenstellung durch einen Erbschein oder ein Testament mitsamt Eröffnungsschrift nachweisen. Hat der Erbe den Schlüssel für das Bankschließfach, braucht er nur dann einen Nachweis, wenn er den Vertrag für das Schließfach kündigen oder den Vertrag übernehmen und auf seinen Namen übertragen möchte.

In einer Erbengemeinschaft gilt auch für das Bankschließfach, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft bis zur Erbauseinandersetzung nur gemeinsam über den Inhalt verfügen dürfen. Hier können Probleme auftreten, wenn einer der Erben eine Vollmacht hat oder im Besitz des Schlüssels ist: Dann kann er sich den Inhalt des Bankschließfachs aneignen, ohne dass die anderen Miterben davon erfahren oder nachweisen können, was sich in dem Schließfach alles befunden hat.

7. Sollten Testamente im Schließfach aufbewahrt werden?

Als Erblasser sollte man eine letztwillige Verfügung des Todes wegen niemals in einem Bankschließfach hinterlegen, weil die Erben dann vor einem großen Problem stehen. Ohne Testament können Sie nämlich Ihre Stellung als Erben gegenüber dem Nachlassgericht nicht nachweisen.

In einem solchen Fall müssen die Erben eine Nachlasspflegschaft beantragen. Der entsprechende Nachlasspfleger muss das Schließfach dann öffnen und nach einem Testament Ausschau halten. Erst dann können die Erben über den Nachlass verfügen.

8. Welche Kosten dürfen vom Bankkonto des Erblassers beglichen werden?

Die Erben haben das Recht, die Kosten für die Beisetzung des Erblassers aus dem Nachlass zu begleichen. Das ist auch dann möglich, wenn die Erben ihre Erbenstellung noch nicht nachweisen konnten. Sie müssen der Bank einfach eine Rechnung über die Bestattungskosten vorlegen und erhalten dann meist problemlos den Betrag.

Einen Anspruch haben die Erben darauf allerdings nicht. Solange sie sich nicht als Erben ausweisen können, liegt die Begleichung der Bestattungskosten im Ermessen der Bank. In der Regel ist das aber kein Problem, da die Erben ohnehin für die Bestattungskosten aufkommen müssen und diese meist aus dem Nachlass bestritten werden.

Expertentipp von Ludger Bornewasser

Ein Testamentsvollstrecker mit einem gültigen Testamentsvollstreckerzeugnis darf über die Bankkonten des Erblassers verfügen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung lohnt sich dann, wenn der Erblasser innerhalb der Erbengemeinschaft mit auftretenden Erbstreitigkeiten rechnet oder sichergehen will, dass der Nachlass genau nach seinem Willen verteilt wird. 

9. Beratung zum Erben und Vererben von Bankkonten beim Fachanwalt für Erbrecht in München

Für Erben ist es nicht immer einfach, im Erbfall die Verfügungsgewalt über die Bankkonten des Erblassers zu erlangen. Außerdem besteht die Gefahr, dass sich nicht Berechtigte durch gefälschte oder ungültige Testamente Zugang zum Nachlass verschaffen.

Als Experten für Testamentsgestaltung und Fachanwälte für Erbrecht in München helfen wir Ihnen dabei, Ihren Nachlass genau nach Ihren Vorstellungen zu planen und Vorkehrungen zu treffen, dass Ihre Erben bei der Übernahme der Rechtsnachfolge keine Probleme haben.

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